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  • · Fachbeitrag · Grundbesitz

    Grundbuchamt: Bei Ausschlagung muss Erbschein vorgelegt werden

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Die Mutter und Alleinerbin hatte das Erbe ausgeschlagen, nun sind die Schluss- und Ersatzerben Erben geworden. Eine Berichtigung im Grundbuch wurde beantragt, der entsprechende Erbvertrag lag vor. Das Grundbuchamt verlangte aber einen Erbschein, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass die Ausschlagung wirksam war. Das OLG München hat mit Beschluss vom 24.8.16 bestätigt, dass die Erben einen Erbschein vorlegen müssen. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute setzten sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder, Sohn S und Tochter T, zu Schlusserben und Ersatzerben ein. Nach dem Tod des Ehemanns schlug die Ehefrau die Erbschaft aus. Zum Nachlass des Erblassers gehört Grundbesitz.

     

    Sohn S beantragte beim Grundbuchamt, die beiden Kinder in Erbengemeinschaft als Ersatzerben nach dem Erblasser einzutragen. Dem Antrag wurden die Eröffnungsniederschrift und der Erbvertrag beigefügt sowie ein Anschreiben des Nachlassgerichts über die Eröffnung der maßgeblichen Verfügungen von Todes wegen. Das Schreiben trägt den Zusatz, dass nach Ausschlagung des Alleinerben zu Miterben der Sohn S und die Tochter T berufen seien. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung verlangt, dass zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein vorzulegen sei.

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