· Nachricht · Gesellschaftsregister
Nachlasspfleger vertritt unbekannte Erben eines GbR-Gesellschafters: Keine Eintragung ins Gesellschaftsregister anstelle des Verstorbenen
Ein Gesellschafter einer Grundstücks-GbR war verstorben, seine Erben waren unbekannt und es wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt. Die übrigen Gesellschafter wollten nun, dass der Nachlasspfleger anstelle des Verstorbenen im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Das Amtsgericht Potsdam hat das abgelehnt und bekam insoweit Rückendeckung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.7.26, 14 W 8/26, Abruf-Nr. 255982 ).
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und dabei folgende Argumente angeführt:
- Der Nachlasspfleger ist nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben.
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