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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Wiederverheiratung unmöglich

    Die Formulierungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament „der länger Lebende von uns ist nach dem Tod des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Falle der Wiederverheiratung ist er an diese Erbeinsetzung in jedem Fall gebunden“ sind dahin zu verstehen, dass der Überlebende seine Verfügung nur unter der Bedingung aufheben kann, dass er bis zu seinem Tode unverheiratet bleibt (OLG Hamm 31.5.11, I-15 W 360/10, Abruf-Nr. 113044).

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein notarielles Testament errichtet, durch das sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben, und ihre Tochter zum Schlusserben eingesetzt haben. Die Ehegatten bestimmten in dem Testament, dass der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden sei. Im Falle der Wiederverheiratung ist er jedoch an die Schlusserbeneinsetzung gebunden.Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser - vor seiner Wiederverheiratung - weitere Testamente zugunsten seiner späteren Ehefrau.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Tochter durch den Erblasser war hier wechselbezüglich zu seiner Alleinerbenstellung durch seine vorverstorbene erste Ehefrau im gemeinschaftlichen Ehegattentestament. Ein Änderungsvorbehalt ist hier nicht gegeben. Insbesondere kann die Klausel nicht dahin gehend verstanden werden, dass von dem Tod der ersten Ehefrau bis zur Wiederverheiratung des Erblassers ein Zeitfenster besteht, in dem der Erblasser an die Schlusserbeneinsetzung abweichend testieren konnte. Die Formulierung „im Falle der Wiederverheiratung“ ist keine bloße Zeitbestimmung, da sonst die Wiederverheiratungsklausel durch die zeitliche Abfolge von Testierung und Neuverheiratung weitgehend ausgehöhlt wird. Die Regelung im Testament ist dahingehend auszulegen, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden die Schlusserbeneinsetzung nur unter der Bedingung aufheben kann, dass er bis zu seinem Tod nicht wieder heiratet. Eine solche Bestimmung ist zulässig, da die Eheleute

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