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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Vorerbe wird zum Vollerbe, Enkel geht leer aus

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Der Erblasser hatte mit seiner dritten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzte er seine dritte Ehefrau zur nicht befreiten Vorerbin ein und bestimmte seine beiden Kinder aus erster Ehe als Nacherben. Gleichzeitig hat er die Ehefrau dazu befugt, die Nacherbenbestimmung abzuändern, allerdings nur aus einem von ihm bestimmten Personenkreis. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser verstarb Ende 1989. Aus erster Ehe hatte er zwei Kinder, von denen eines vorverstorben war. Es hatte einen Enkel hinterlassen. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut. Diese Ehe blieb kinderlos und wurde geschieden. Mit seiner dritten Ehefrau, diese Ehe blieb ebenfalls kinderlos, errichtete er ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzte der Ehemann seine Ehefrau zur nicht befreiten Vorerbin ein und bestimmte seine beiden Kinder als Nacherben zu gleichen Teilen. Als Ersatznacherben waren jeweils die Abkömmlinge der Nacherben bestimmt. Weiter ist in dem Testament geregelt: „Die Einsetzung meiner beiden Söhne als Nacherben erfolgt unter der Bedingung, dass meine Ehefrau nicht anderweitig letztwillig testiert. Meine Ehefrau ist jedoch nur innerhalb meiner Abkömmlinge zur Abänderung der Nacherbenbestimmung befugt.e“

     

    Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau Ende 1993 ein notarielles Einzeltestament. Hierin nahm sie Bezug auf die Abänderungsbefugnis in dem gemeinschaftlichen Testament und bestimmte nun einen der Abkömmlinge des Ehemanns als Alleinerben. Nach dem Tod der dritten Ehefrau beantragte dieser einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Die bedingte Nacherbeneinsetzung durch das gemeinschaftliche Testament sei durch das spätere Testament der Ehefrau wirksam abgeändert worden; er sei nun alleiniger Nacherbe. Dem ist der Enkel des Erblassers entgegengetreten.

     

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