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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Teilungsanordnung oder Vermächtnis? Auf den Begünstigungswillen kommt es an

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    • 1. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn nach dem Willen des Erblassers der Begünstigte einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll. Nur wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung.
    • 2. Dass der durch Berliner Testament gebundene Erblasser den mit einem Vermächtnis bedachten und zugleich mit Vermächtnissen beschwerten Erben in einer späteren testamentarischen Anordnung ergänzend beschwert (hier: mit einem Wohnrecht zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers), schmälert die Ansprüche der übrigen Vermächtnisnehmer nicht, wenn ungeachtet der Unwirksamkeit der Wohnrechtsbestellung (§ 2271 BGB) auch keinerlei Anhalt für einen entsprechenden Willen des Testierenden besteht.

    (OLG Koblenz 27.11.13, 5 U 851/13, Abruf-Nr. 140586)

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die fünf Kinder zu Schlusserben einsetzten. Nach der weiteren Regelung hatte der überlebende Ehegatte die Befugnis, im Kreis der Abkömmlinge neu zu testieren.

     

    Nach dem Tod der Ehefrau testierte der Erblasser Mitte 1998 neu. Er setzte seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Seinem Sohn wandte er „im Voraus und ohne Anrechnung auf das Erbrecht“ sein Hausanwesen samt Mobiliar und seinen Pkw zu. Dafür sollte er an seine Geschwister nach Eintritt des Erbfalls jeweils (wertgesichert) 15.000 DM zahlen. In einer weiteren letztwilligen Verfügung von Anfang 2010 schränkte der Erblasser die Berechtigung des Sohnes hinsichtlich des Hausinventars und des Fahrzeugs zugunsten einer seiner Töchter ein und begründete für seine Lebensgefährtin ein Wohnrecht an der Immobilie sowie deren Inventar.

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