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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Knapp daneben: Aufgabenkreise des Betreuers

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer jedenfalls nicht aufgrund des Geschäftskreises „Postvollmacht“ wirksam zugestellt werden (OLG Karlsruhe 9.6.15, 11 Wx 12/15, Abruf-Nr. 145180).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser und seine Ehefrau, deren Ehe kinderlos geblieben ist, setzten sich durch gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 31.5.87 gegenseitig zu Alleinerben ein, ohne einen Schlusserben zu bestimmen oder sonst weitere Verfügungen zu treffen. Am 24.6.09 ließ der Erblasser einen Widerruf dieses Testaments beurkunden. In § 3 der Urkunde heißt es: „Ich wurde darüber belehrt, dass dieser Widerruf erst wirksam wird mit Zugang einer Ausfertigung der Widerrufserklärung bei meiner Ehefrau. Ich werde selbst für den Zugang der Widerrufserklärung sorgen.“ Der Erblasser errichtete am selben Tag ein notarielles Alleintestament, in dem er seine Ehefrau als umfassend befreite Vorerbin und den Neffen seiner Ehefrau als Nacherben bestimmte.

     

    Das AG bestellte den Neffen der Ehefrau mit Beschluss vom 18.8.09 zu deren Betreuer. Als Aufgabenkreise wurden unter anderem die Verwaltung zweier Immobilien, eine „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ bestimmt. Am 1.1.09 bestätigte der Betreuer den Erhalt einer Ausfertigung des Testamentswiderrufs.

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