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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Eine Frage der Auslegung: „bei einem gemeinsamen Tod“

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Erneut muss sich ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, wie die Formulierung „bei einem gemeinsamen Tode, z.B. Unfall“ auszulegen ist. Konkret ging es um die Frage, ob diese Formulierung allein den gleichzeitigen Tod meint oder auch ein Nacheinanderversterben. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Sodann folgt der Satz „der überlebende Ehegatte bestimmt den Nacherben“. Weiter ist in dem Testament geregelt, dass bei einem gemeinsamen Tod, z.B. Unfall, die E zur Erbin berufen ist. Nach dem Tod des Ehemanns wurde dieser von seiner Ehefrau beerbt. Offenbar erhebliche Zeit danach verstarb auch die Ehefrau. Die E ist der Ansicht, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbin geworden zu sein; dem traten die gesetzlichen Erben der Ehefrau entgegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend für die Auslegung des Testaments ist zunächst der Wille der beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (OLG München 13.8.18, 31 Wx 49/17, Abruf-Nr. 205793). Die Ehegatten haben zunächst mit der Formulierung „wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein“ den Fall des Erstversterbens eines der Ehegatten geregelt. Des Weiteren haben sie verfügt, dass der überlebende Ehegatte den Nacherben (bzw. „Schlusserben“) bestimmt, und damit die Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten bewusst offengelassen.

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