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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Auslegung der Formulierung „unsere Kinder“

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die Formulierung „unsere Kinder“ in einem Ehegatten-Testament, wenn aus dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder stammen, der Erblasser jedoch aus seiner ersten Ehe noch ein weiteres drittes Kind hat, ist nicht eindeutig. (AG Brandenburg 20.9.13, 49 VI 335/12, Abruf-Nr. 133368).

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten waren beide in zweiter Ehe verheiratete. A und B sind die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Aus der ersten Ehe des Ehemanns ist eine Tochter T hervorgegangen. Der Ehemann starb Mitte 2009. Im Jahre 1978 hatte die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten weiter für den Fall des gleichzeitigen Versterbens, dass die gemeinsamen ehelichen Kinder A und B zu gleichen Teilen Erben werden. Anfang 2006 errichteten die Ehegatten ein weiteres handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Überlebenden sollen „unsere Kinder“ zu gleichen Teilen sein. Weiter ist in dem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel geregelt, wonach für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten soll.

     

    Nach dem Tod des Ehemanns hat die Erblasserin ein handschriftliches und mit „Ergänzung zum Testament von 2006“ überschriebenes Schriftstück gefertigt, indem sie ausführt, dass unter „unsere Kinder“ nur A und B gemeint sind. Nach dem Tod der Erblasserin beantragten A und B einen sie als Erben zu je ½ ausweisenden Erbschein. Dem ist die T entgegengetreten. Während der vorgerichtlichen Korrespondenz hat die Anwältin der T deren Pflichtteil gegenüber dem Nachlass des verstorbenen Vaters geltend gemacht.

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