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  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Pflichtteilsstrafklausel und das Grundbuchamt

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Knüpft eine Pflichtteilsstrafklausel ausdrücklich nur an die Geltendmachung des Pflichtteils an, reicht eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren im Regelfall aus (OLG Frankfurt 17.1.13, 20 W 413/12, Abruf-Nr. 131945).

     

    Sachverhalt

    In einem notariellen Erbvertrag hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben des Längstlebenden eingesetzt. Der Erbvertrag enthält auch eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach der Abkömmling, der nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen sollte, auch nach dem Tod des Letztversterbenden mit seinem gesamten Stamm auf den Pflichtteil gesetzt sein soll.

     

    Nach dem Tod des Vaters machte keines der Kinder Pflichtteilsansprüche geltend. Nach dem Tod der Mutter beantragten die Kinder unter Vorlage des notariellen Erbvertrags nebst dem Eröffnungsprotokoll die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte als Erbennachweis einen Erbschein.

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