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  • · Fachbeitrag · Erbschein

    Überflüssiger Erbschein ‒ wer trägt die Kosten?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR Paderborn

    | War ein Erbschein nicht erforderlich, kann der Notar für die Beurkundung eines Erbscheinsantrags auch keine Kosten geltend machen ‒ so das LG Münster. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin setzte ihre Bekannte, der sie bereits Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte, durch ein handschriftliches Testament zu ihrer Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Erblasserin, deren Nachlass aus Sparguthaben bei zwei Banken bestand, wandte sich die Erbin A an einen Notar und ließ sich von ihm in der Erbschaftsangelegenheit beraten. Der Notar teilte ihr mit, dass sie einen Erbschein benötige.

     

    Der Erbscheinsantrag wurde beurkundet. Der Notar stellte bei einem Nachlasswert von 291.528,38 EUR Kosten i. H. von 780,52 EUR in Rechnung. Den Erbscheinsantrag nahm die A später auf Anraten des Nachlassgerichts zurück. Das Nachlassgericht verlangte Gebühren i. H. von 190,50 EUR.

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