04.12.2023 · Nachricht · Erbschein
Grundbuch darf nicht zum gutgläubigen Erwerb verhelfen – oder doch?
Einen sicher nicht alltäglichen Fall hatte das OLG München zu beurteilen. Im Grundbuch war der Erblasser eingetragen. Aufgrund Erbscheins wurde der Erblasser von A alleine beerbt. Im Juni 2023 übertrug A der B das Grundstück in Erfüllung einer erbrechtlichen Anordnung zu Alleineigentum. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte Anfang Juli 2023. Anfang August erließ das Nachlassgericht eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG, in der es den A zur Rückgabe der erteilten Ausfertigungen des Erbscheins aufforderte, da Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins bestünden. Kurz darauf verkaufte die B das Grundstück an zwei Käufer zu je hälftigem Miteigentum. Zugleich beantragten die Käufer zur Sicherung ihres Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch – was die B auch bewilligte. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und forderte den Urkundsnotar auf, einen neuen Erbschein beizubringen, der den A als Erben ausweist, da das Grundbuchamt nicht zum gutgläubigen Erwerb verhelfen dürfe. Zu Unrecht, wie das OLG München in seinem Beschluss vom 27.9.23 festgestellt hat.
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