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  • · Fachbeitrag · Erbenermittlung

    Erbenermittler durfte Informationen zurückhalten

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Erbenermittler dürfen Informationen über den Nachlass zurückhalten, bis alle Erben ermittelt sind und sämtliche Erben eine entsprechende Vollmacht und den Honorarvertrag unterzeichnet haben - das hat der BGH bestätigt. |

     

    Sachverhalt

    Das Büro für Erbenermittlung übersandte an einen von ihm ermittelten Erben ein Schreiben, in dem es mitteilte, dass er als Miterbe eines Verstorbenen in Betracht komme. Das Erbenermittlungsbüro bat ihn um Unterzeichnung und Rücksendung je eines beigefügten Vollmachts- und Honorarformularvertrags. Darin sind verschiedene Tätigkeiten aufgeführt, die das Erbenermittlungsbüro (zukünftig) noch übernehmen würde und bereits im Honorar enthalten sind. Das Honorar von 25 % des Nachlassanteils werde erst fällig, wenn dem Erben der Anteil am Nachlass auch tatsächlich ausgezahlt wird. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die weitere Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass das Erbenermittlungsbüro von sämtlichen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhält.

     

    Der Erbe (Kläger K) unterschrieb Vollmacht und Honorarvertrag und sandte diese an die Erbenermittler zurück. In der Folgezeit fordert der K das Erbenermittlungsbüro mehrfach auf, ihm Auskunft und Rechenschaft über den Stand der Nachlassangelegenheit zu geben. Das Büro für Erbenermittlung verweigerte diese Auskünfte mit Hinweis darauf, dass noch nicht sämtliche Erben ermittelt seien und vor allen Dingen noch keine Vollmacht vorliege und der Honorarvertrag von diesen noch nicht unterzeichnet sei.

     

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