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  • 29.09.2022 · Nachricht · Ehegattentestament

    Gegenseitige Erbeinsetzung nur „vergessen“ – Gericht sagt Nein

    | Die Ehegatten errichteten ein Testament, das mit „Betr. Wohnhaus + Grundstück“ überschrieben war. Darin war u. a. geregelt: „Hiermit verfügen wir, dass unser Wohnhaus + Grundstück nach dem Tod des längerlebenden Eigentümers übergehen soll als Erbe an unsere Tochter sowie an unseren Enkel.“ Das Vermögen der Eheleute bestand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in dem Hausgrundstück mit einem Wert von ca. 500.000 EUR und Sparvermögen von ca. 250.000 EUR. Nach dem Tod des Ehemanns stellte sich nun die Frage, ob dessen Ehefrau Alleinerbin geworden ist oder ob die gesetzliche Erbfolge greift, da jedenfalls eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute in dem Testament nicht geregelt ist. Das OLG Brandenburg ist in seinem aktuellen Beschluss vom 9.8.22 (3 W 67/22, Abruf-Nr. 231428 ) zu dem Ergebnis gelangt, dass hier die gesetzliche Erbfolge greift. |

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