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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche

    | Unter den Begriff „sonstige Einkünfte“ i. S. des § 850i ZPO fallen nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu ( BGH 7.4.16, IX ZB 69/15, Abruf-Nr. 185512 ). |

     

    Der BGH stellt klar, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850i ZPO fallen. Als sonstige Einkünfte sind alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte anzusehen. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Insofern werden von § 850i ZPO auch Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst. Gewünscht ist, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen bestreiten kann. Ein weiterführender Schutz des Schuldners ist jedoch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

     

    MERKE | Handelt es sich bei den sonstigen Einkünften nicht um Erwerbseinkünfte, können diese Einkünfte nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge verbleibt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 181 | ID 44802867

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