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  • · Nachricht · Berliner Testament

    Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber dem erstversterbenden Elternteil ‒ wie hoch ist der Geschäftswert?

    | Errichten Ehegatten mit Kindern ein klassisches Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung auf den ersten Todesfall und Schlusserbeneinsetzung der Kinder auf den zweiten Todesfall, besteht immer die Gefahr, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Verhindert werden kann dies nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Da allein der Überlebende vor der Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen geschützt werden soll, erfolgt der Verzicht allein gegenüber dem Erstversterbenden, wobei man zu diesem Zeitpunkt nicht wissen kann, wer dies von beiden Ehegatten sein wird. Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 11.10.23 in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, wie der Geschäftswert der Beurkundung des Pflichtteilsverzichts in einem solchen Fall zu bemessen ist. |

     

    Nach einer Auffassung ist das Vermögen beider Erblasser zugrunde zu legen (vgl. z. B. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, § 102 Rn. 82; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, Rn. 998). Es handele sich um zwei selbstständige Pflichtteilsverzichtsverträge mit beiden Erblassern. Diese seien zwar auflösend bedingt, aber bedingte Verträge seien kostenrechtlich wie unbedingt abgeschlossene zu bewerten. Nach anderer Ansicht ist nur der Wert des Vermögens eines Erblassers zu berücksichtigen (vgl. Bormann in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 102 Rn. 35). Da von vornherein feststehe, dass die Bedingung eintreten werde und nur ein Pflichtteilsverzicht wirksam werden könne, sei auch nur dieser eine Verzicht für den Geschäftswert maßgebend.

     

    Der BGH schließt sich in seinem Beschluss vom 11.10.23 (IV ZB 26/22, Abruf-Nr. 238207) der erstgenannten Ansicht an. Der Geschäftswert der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern entspricht dem addierten Wert beider Pflichtteilsverzichtsverträge. Mehrere Rechtsverhältnisse sind gemäß § 86 Abs. 2 GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände, deren Werte grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Hs. 1 GNotKG zusammenzurechnen sind. Bei den hier beurkundeten Pflichtteilsverzichtsverträgen handelt es sich in diesem Sinne um mehrere Beurkundungsgegenstände, da sie sich auf mehrere Rechtsverhältnisse, die Pflichtteilsrechte der Kinder nach beiden Elternteilen, beziehen. Die Pflichtteilsverzichte sind durch den Tod des jeweils anderen Erblassers auflösend bedingt.

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