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  • · Fachbeitrag · Ausschlagung

    Nachlass war überschuldet

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die falsche Vorstellung eines Erben, eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung sei verjährt, betrifft die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich seines Bestandes an Aktiva und Passiva. Insoweit liegt ein Irrtum des Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vor, wenn nach Durchführung eines Zivilverfahrens feststeht, dass die Forderung entgegen der Vorstellung des Erben nicht verjährt ist, und sich der Nachlass nun als überschuldet erweist (OLG München 28.7.15, 31 Wx 54/15, Abruf-Nr. 145136).

    Sachverhalt

    Der Erblasser, der Mitte 2012 verstorben ist, hinterließ kein Testament. Nach gesetzlicher Erbfolge waren seine zweite Ehefrau, ein Kind aus dieser Ehe und drei Kinder aus erster Ehe des Erblassers berufen. Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, welcher durch das Nachlassgericht erteilt wurde. Die weiteren Erben erhielten am 27.3.13 eine Abschrift des Erbscheins.

     

    Am 22.5.14 gingen beim Nachlassgericht notariell beglaubigte Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärungen der Kinder aus erster Ehe ein. Die Anfechtung wurde darauf gestützt, dass erst infolge des Urteils des LG Ingolstadt vom 10.4.14 geklärt wurde, dass der Nachlass mit einer Darlehensschuld von 15.338,76 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.8.97 belastet ist. In dem Verfahren vertraten die Kinder aus erster Ehe die Auffassung, dass die Darlehensforderung verjährt sei.

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