28.10.2024 · Nachricht · Auskunftsanspruch
Im Nachlassverzeichnis dürfen für geringwertige Nachlassgegenstände Vermögensgruppen gebildet werden
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 BGB). Im Nachlassverzeichnis dürfen jedoch für Gegenstände von niedrigem Wert Vermögensgruppen gebildet werden, ohne dass für jeden einzelnen Gegenstand nähere Angaben notwendig sind – so das OLG Dresden in seinem Urteil vom 20.8.24 (17 U 441/24, Abruf-Nr. 243834 ).
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