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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Freiwillige Weitergabe der Erbschaft stellt keine Nachlassverbindlichkeit dar

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursachen haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 ErbStG dar. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K, Pfarrer in der Kirchengemeinde X, wurde mit notariellem Testament des Erblassers E zum Erben eingesetzt. E verstarb im Jahr 2012. K zeigte dem Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, er wolle das Erbe für die Kirchengemeinde annehmen und es dieser weiterleiten. Das Landeskirchenamt genehmigte daraufhin die Annahme der Erbschaft. Im Jahr 2013 übertrug K die Erbschaft auf die Kirchengemeinde mit notarieller Urkunde im Wege der Schenkung. K und die Kirchengemeinde X vereinbarten, dass X ihn von etwaiger ErbSt freistelle. Das FA setzte ErbSt fest. Einspruch und Klage, mit denen sich K auf eine fehlende Bereicherung berief, blieben erfolglos. Das FG Sachsen-Anhalt (14.12.16, 3 K 613/15) entschied, K sei Alleinerbe des E geworden. Das Testament sei eindeutig und keiner Auslegung dahin zugänglich, dass nicht K, sondern die Kirchengemeinde X Erbin geworden sein solle.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. K ist Erbe nach E geworden. Dafür sprechen der eindeutige Wortlaut des Testaments und die Beurkundung durch einen Notar. Hinweise, dass die Kirchengemeinde X habe Erbin werden sollen, beruhen lediglich auf Behauptungen des K. Der Erbe, der seine Erbschaft veräußert oder verschenkt, wird durch die rechtsgeschäftliche Übertragung seines Erwerbs von Todes wegen aber nicht von der ErbSt-Pflicht frei. Er bleibt Schuldner der ErbSt (BFH 11.7.19, II R 4/17, Abruf-Nr. 212654).

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