Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Steueroptimierung durch Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten

    von Hans Günter Christoffel, Steuerberater, Bornheim

    | Der Gesetzgeber belässt die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims nur unter Ehegatten steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Geht ein Familienheim zu Lebzeiten von einem Elternteil auf ein Kind über, so unterliegt dies der Schenkungsteuer, und zwar unter Ansatz des Grundbesitzwerts abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR. Da der Grundbesitzwert vieler Familienheime über den persönlichen Freibetrag des Kindes hinausgeht, stellt sich für den Berater die Frage, wie er eine solche Zuwendung steuerlich optimieren kann. Hier könnte sich das folgende Gestaltungsmodell anbieten. |

    1. Zunächst zum Begriff des Familienheims

    Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung im Besteuerungszeitpunkt an. In diesem Zeitpunkt muss sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Ferien- oder Wochenendwohnungen sowie die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind nicht befreit (BFH 18.7.13, II R 35/11, BStBl II 13, 1051). Neben der selbstgenutzten Wohnung sind auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude befreit, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden (R E 13.3 Abs. 2 S. 8 ErbStR 2019). Befindet sich in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, ist dies unschädlich. Dies gilt auch für eine unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung der Wohnung, wenn die Wohnnutzung überwiegt (R E 13.3 Abs. 2 S. 10 ErbStR 2019).

    2. Nur Zuwendungen unter Ehegatten befreit

    Bei Zuwendungen unter Lebenden sind nur solche befreit, bei denen der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder im EG- bzw. EWR-Ausland belegenen Familienheim verschafft (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ErbStG). Nach R E 13.3 Abs. 4 ErbStR 2019 sind auch Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim steuerfrei gestellt. Dazu rechnen z. B.

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents