24.06.2020 · Fachbeitrag · Familienheim
Steueroptimierung durch Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten
| Der Gesetzgeber belässt die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims nur unter Ehegatten steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Geht ein Familienheim zu Lebzeiten von einem Elternteil auf ein Kind über, so unterliegt dies der Schenkungsteuer, und zwar unter Ansatz des Grundbesitzwerts abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR. Da der Grundbesitzwert vieler Familienheime über den persönlichen Freibetrag des Kindes hinausgeht, stellt sich für den Berater die Frage, wie er eine solche Zuwendung steuerlich optimieren kann. Hier könnte sich das folgende Gestaltungsmodell anbieten. |