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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Familienheim: Steuerbefreiung setzt Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten voraus

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Lange wurde das Problem umkreist, nun hat der BFH einen Punkt gemacht: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG muss der Erwerber unverzüglich in das Familienheim einziehen, um die Immobilie steuerfrei zu kassieren. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K und sein Bruder B beerbten ihren am 5.1.14 verstorbenen Vater V. Nach dem Testament des V sollte K das Alleineigentum am Grundbesitz (120 qm Wohnfläche) erhalten, der dem V als Familienwohnheim gedient hatte. Mit Vermächtniserfüllungsvertrag vom 20.2.15 hoben K und B die Erbengemeinschaft an dem Grundbesitz derart auf, dass der K Alleineigentum erhielt. Die Eintragung des K als Alleineigentümer im Grundbuch erfolgte am 2.9.15. Im April 2016 holte K Kostenangebote für die Renovierung des Hauses ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016. K begehrte die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Familienheim). Er gab an, das Haus renovieren, sodann als Zweitwohnsitz und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Hauptwohnsitz selbst nutzen zu wollen. Das FA lehnte die Steuerbefreiung ab, da die bloße Widmung der Wohnung durch den Erben nicht ausreiche, sondern der Einzug in das Familienheim nötig sei. Das FG Münster (28.9.16, 3 K 3793/15 Erb, EFG 16, 2079) folgte dem FA.

     

    • Leitsatz: BFH 28.5.19, II R 37/16
    • 1. Unverzüglich i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
    • 2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.
     

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