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  • · Nachricht · Wohnungsunternehmen

    Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

    | Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein ‒ möglicherweise begünstigungsschädliches ‒ Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben (FG Münster 25.6.20, 3 K 13/20 F, Abruf-Nr. 217582 , Rev. zugelassen). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (KG) innerhalb eines Firmenverbundes, der über 700 Mietwohnungen innehat und verwaltet. Die KG selbst war Eigentümerin von etwa 40 Mietwohnungen und beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer. Zum Firmenverbund gehörte auch die S-GbR, die die Wohnungen der KG verwaltete. Im Streitjahr 2012 verstarb die alleinige Kommanditistin der KG. Ihre Anteile wurden von Todes wegen auf ihre beiden Söhne übertragen. Das Finanzamt behandelte die zum Betriebsvermögen der KG gehörenden Grundstücke erbschaftsteuerlich als Verwaltungsvermögen, da der Hauptzweck des Betriebs der KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere. Das FG Münster gab dem FA Recht. Das letzte Wort dürfte jetzt der BFH haben (ein BFH-Az. ist noch nicht bekannt).

     

    Die Argumentation des FG Münster ‒ die fünf „Knackpunkte“

    • An Dritte vermietete Wohnungen und Garagen stellen nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

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