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  • · Fachbeitrag · Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Kapitalerhöhung unter Wert: Festsetzung der SchenkSt versus Festsetzungsverjährung?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Ein neuer Gesellschafter, der im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Anteile übernimmt, deren gemeiner Wert seine zu leistende Einlage übersteigt, ist auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. Eine Nachholung der Steuerfestsetzung, in der der Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen, ist gemäß § 174 Abs. 3 AO trotz eingetretener Festsetzungsverjährung möglich, sofern noch keine Festsetzungsverjährung derjenigen Steuerfestsetzung eingetreten ist, in der der Sachverhalt irrigerweise berücksichtig wurde (FG Münster 26.7.12, 3 K 4434/09 Erb, Abruf-Nr. 130624, Rev. BFH II R 43/12).

    Sachverhalt

    Die Klägerin (R-GmbH) erwarb im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Jahr 1998 Anteile an der RR-GmbH unstreitig unter Wert. Die übrigen Gesellschafter der RR-GmbH (Altgesellschafter) nahmen an der Kapitalerhöhung nicht teil. Mittelbare Gesellschafterin der R-GmbH war eine Stiftung. Das FA sah in der Kapitalerhöhung eine Schenkung der Altgesellschafter der RR-GmbH an die Begünstigten der Stiftung. Der BFH verneinte für diesen Fall eine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung (BFH 9.7.09, II R 47/07, ErbBstg 10, 30, Abruf-Nr. 094069). Sodann setzte das FA mit Bescheid vom 9.11.09 gegen die Klägerin SchenkSt fest und berief sich auf § 174 Abs. 3 AO. Nach Ansicht der Klägerin ist die SchenkSt-Festsetzung materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich (§ 169 AO) unzulässig.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist eine Vermögensminderung aufseiten des Schenkers und eine Vermögensmehrung aufseiten des Beschenkten, wobei Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand nicht identisch sein müssen (BFH 10.11.04, II R 44/02, BStBl II 05, 188). Die Altgesellschafter sind entreichert, da deren Anteile durch die Entstehung neuer Anteile eine geringere quotale Beteiligung vermitteln (BFH 7.7.08, II B 9/97, BFH/NV 08, 1811). Wer Zuwendender und wer Bedachter ist, bestimmt sich zivilrechtlich und nicht nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Insofern ist die Klägerin objektiv bereichert. Auch subjektiv liegt eine freigebige Zuwendung vor. Hierzu genügt das Bewusstsein des Zuwendenden der (Teil-)Unentgeltlichkeit seiner Leistung, der Wille zur Freigebigkeit ist nicht erforderlich (BFH 10.9.86, II R 81/84, BStBl II 87, 80). Dieses Bewusstsein war aufseiten der RR-GmbH gegeben, da diese ein Wertgutachten einholte, nach dem der gemeine Wert der neuen Anteile die geleistete Einlage überstieg.

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