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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Schenkungswiderruf wegen „groben Undanks“:Abwehrkosten sind keine Werbungskosten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehrkosten zur Abwendung des Widerrufs einer Schenkung sind mangels Bezugs zur Einkünfteerzielung weder als vergebliche nachträgliche Anschaffungskosten noch als Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Gleiches gilt für die Kosten wegen eines mit einem anderen Miteigentümer geführten Streits über die Verteilung von Mieteinnahmen, da diese nur die Verwendung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffen. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen der Klägerin K (25 %), ihrem Bruder B (25 %) sowie deren Mutter M (50 %) bestand eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen aus einem vermieteten Wohngebäude bestand. Die Beteiligungsverhältnisse resultierten aus unentgeltlichen Übertragungen durch M im Jahr 1995. Im Jahr 2009 widerrief M gegenüber K die Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BBG). Des Weiteren wurde K vom Landgericht verurteilt, der Auszahlung von Beträgen aus Mietkonten an B zuzustimmen.

     

    K machte die daraus resultierenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits als Sonderwerbungskosten geltend (Streitjahr 2013). Das FA lehnte dies ab, da ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften nicht gegeben sei. Die Aufwendungen seien auch keine nachträglichen Anschaffungskosten (AK) der Beteiligung.

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