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  • · Fachbeitrag · Vermögen eines Trusts

    Das Vermögen eines angloamerikanischen Trusts kann zum Nachlass des Errichters gehören

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 25.6.21. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Miterbe zu 1/2 nach seiner am 25.9.05 verstorbenen Mutter, der Erblasserin E, die im Inland wohnhaft war. Streitgegenstand war die Behandlung eines im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch K und dessen Bruder O gegründeten Trusts, der mit Vermögen der E ausgestattet wurde. Die Investmenttätigkeit des Trusts sollte dessen Manager mit O und K abstimmen. Nach dem Tod der E rechnete das FA das Vermögen des Trusts dem Nachlass zu, da aufgrund der Verfügungsregelungen kein tatsächlicher Übergang des Vermögens von E auf den Trust erfolgt sei. Der Trust sei eine unselbstständige/transparente Vermögensmasse gewesen.

     

    Nach Ansicht des K sei das Vermögen des Trusts eine selbstständige Vermögensmasse i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG und gehöre daher nicht zum Nachlass. Das FG Schleswig-Holstein (23.1.19, 3 K 41/17, EFG 19, 982) wies die Klage ab. Der Trust sei keine verselbstständigte Vermögensmasse gewesen. Die Vertragsregelungen seien auf eine Kapitalanlage der E im Mantel eines Trusts gerichtet gewesen.

     

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