· Fachbeitrag · Stiftungen
Keine Ersatzerbschaftsteuer einer im Inland nicht rechtsfähigen ausländischen Stiftung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer ‒ wie der BFH in seinem Urteil vom 4.6.25 (II R 30/22) klargestellt hat.
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine Stiftung Schweizer Rechts, die im Jahr 1959 als Familienstiftung i. S. d. schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in der Schweiz errichtet wurde. Sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates waren seit Gründung der K in Deutschland ansässig und verwalteten die Stiftungsgeschäfte von Deutschland aus. Auch die Konten der K wurden in Deutschland geführt.
Das FA setzte mit Bescheid vom 22.3.21 Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegen K fest. Das FG Niedersachsen (29.6.22, 3 K 87/21, EFG 22, 1471) wies die Klage ab. Zwar sei K nach deutschem Zivilrecht nicht rechtsfähig, da sie insbesondere nicht nach §§ 80 ff. BGB anerkannt worden sei. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG beschränke sich aber nicht auf im Inland zivilrechtlich als rechtsfähig anzusehende Stiftungen oder solche, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR gegründet worden seien, sondern umfasse alle Stiftungen weltweit. Es genüge für die Ersatzerbschaftsteuerpflicht, dass die Stiftung aus der Sicht irgendeines Staates rechtsfähig sei.
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