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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto: Feststellungslast liegt beim FA

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der SchenkSt unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten nach der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur SchenkSt herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH 23.11.11, II R 33/10, Abruf-Nr. 121218).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin F eröffnete mit ihrem Ehemann E ein Oder-Konto. Einzahlungen auf das Konto leistete aber nur E. FA und FG (FG Nürnberg 25.3.10, 4 K 654/2008, ErbBstg 11, 217 ff.) werteten diese Einzahlungen zur Hälfte als freigebige Zuwendungen des E an F. Die Errichtung des Kontos als Oder-Konto begründe die Vermutung des § 430 BGB, dass beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu gleichen Teilen berechtigt seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei einem Oder-Konto sind Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, sodass sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Fehlen derartige Vereinbarungen, ist maßgeblich, wie die Eheleute das Oder-Konto handhaben und wie sie die Mittel verwenden. Kann der nicht einzahlende Ehegatte auf die Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH 22.8.07, II R 33/06, ErbBstg 08, 49). Die Verwendung von Erträgen, die aus dem Guthaben auf dem Oder-Konto erzielt werden, ist noch kein Indiz für die Berechtigung des nicht einzahlenden Ehegatten am Kapital.

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