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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten: Einlage des Familienheims in Ehegatten-GbR begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerrechtlich bereichert. Der BFH stellt in seinem Urteil vom 4.6.25 (II R 18/23) aber klar, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG erfasst wird. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K und seine Ehefrau E waren je zu 1/2 Gesellschafter einer durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6.8.20 gegründeten GbR. In derselben Urkunde vereinbarten K und E, dass das im Alleineigentum der E stehende und von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen wird. Diesen Vorgang bezeichneten K und E als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der E an K. Die GbR wurde am 4.9.20 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

     

    K beantragte für den Erwerb die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das FA hielt die Steuerbefreiung wegen der Übertragung des Grundstücks auf die GbR für nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasse kein Gesamthandseigentum, sondern nur Eigentum oder Miteigentum. Dem Gesetzgeber sei es auf ein alleiniges Verfügungsrecht des Eigentümers angekommen, sei es über das Grundstück als Ganzes (Alleineigentum) oder über einen Anteil an dem Grundstück (Miteigentum). Der Gesellschafter einer GbR werde aber durch die Eigentumsrechte der anderen Gesellschafter beschränkt.