· Fachbeitrag · Nießbrauch
Übertragung einer Rentenversicherung: keine Schenkungsteuer bei blockiertem Kapitalrecht
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die Übertragung von Rentenversicherungen gegen Nießbrauchvorbehalt ist ein beliebtes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Doch unterliegt der gesamte Kapitalwert sofort der Schenkungsteuer, auch wenn der Beschenkte faktisch über keine Verfügungsmacht verfügt? Das FG Köln (4.9.25, 7 K 330/22, Abruf-Nr. 252308 ) hat jüngst in einem richtungsweisenden Urteil klargestellt, dass eine wirksame Zugriffssperre die Steuerentstehung für den Kapitalwert hinauszögert. Diese Entscheidung bietet rechtssichere Gestaltungsspielräume für die Liquiditätsplanung bei Schenkungen.
Sachverhalt
Die Seniorin S schloss im Jahr 2019 eine Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags ab („SofortRentePlus“). Bereits kurze Zeit später übertrug sie die Versicherungsnehmerstellung unentgeltlich auf den Kläger K, behielt sich dabei jedoch lebenslänglich den Nießbrauch an den monatlichen Rentenzahlungen vor. Um die Versorgung der S abzusichern, vereinbarten die Beteiligten weitreichende Verfügungsbeschränkungen. Insbesondere verzichtete K gegenüber S und – im Wege einer Individualabrede – auch gegenüber der Versicherung auf sein Recht zur Kündigung oder Kapitalentnahme, solange der Nießbrauch bestand. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Auflagen wurde eine Rückfallklausel vereinbart.
Das FA vertrat nach dem bereits im Jahr 2020 eingetretenen Tod der S die Auffassung, dass schon im Jahr 2019 das gesamte im Vertrag gebundene Kapital zu besteuern sei und der Schenkungsteuer unterläge. Denn weil K zivilrechtlich als Versicherungsnehmer in alle Rechte eingetreten war, sah das FA darin eine sofortige Bereicherung in voller Höhe. K hielt dem entgegen, dass er aufgrund des wirksamen Verzichts zum Schenkungsstichtag keinerlei Zugriff auf das Kapital hatte und eine Besteuerung des Kapitalwerts daher erst bei tatsächlicher Verfügbarkeit, also nach Wegfall des Nießbrauchs im Jahr 2020, erfolgen dürfe. Nach seiner Auffassung unterläge deshalb bei der Schenkung im Jahr 2019 nur das kapitalisierte Rentenrecht – abzgl. der Nießbrauchbelastung – der Schenkungsteuer.
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