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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Erbenhaftung für vom Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden beschränkt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor. Der Erbe kann daher verlangen, dass die Steuer nur aus dem Nachlass zu begleichen ist. Leistet der Erbe die gegen ihn festgesetzte ESt, kann er diese nach § 37 AO zurückfordern - so der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Vater V der Klägerin K war Kommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds; er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach dem Tod des V wurde ein Nachlassverwalter bestellt, der die Kommanditbeteiligung kündigte. Das FA setzte ESt auf den Veräußerungsgewinn gegenüber K fest. K leistete zunächst die ESt-Zahlung, forderte diese dann aber unter Verweis auf § 1975 BGB und § 37 Abs. 2 AO zurück, wonach die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt ist. Das FG wies die Klage ab, da die Steuern auf den Veräußerungsgewinn keine Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 45 Abs. 2 S. 1 AO i. V. mit § 1975 BGB, § 1967 Abs. 2 BGB (Erblasser- oder Erbfallschulden) seien, sondern Eigenschulden der Erben.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet (BFH 10.11.15, VII R 35/13, Abruf-Nr. 184307). Ansprüche des FA, die infolge der Veräußerung entstehen oder aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren, sind gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass zu richten (BFH 11.8.98, VII R 118/95, BStBl II 98, 705). Nach dem Tod des Erblassers können allein die Erben Einkünfte erzielen. Dies gilt trotz der Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkung gemäß § 1984 Abs. 1 BGB auch für den Fall der Nachlassverwaltung.

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