· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Abfindungszahlung an weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Leistet der Erbe eine Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten, die dieser dafür erhält, dass er die Stellung des Erben nicht mehr bestreitet, mindert die Abfindungszahlung den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG (FG Baden-Württemberg 24.2.15, 11 K 754/13, Abruf-Nr. 144788, Revision zugelassen). | 
Sachverhalt
Mit notariellem Testament hatte die Erblasserin die Klägerin K und deren Ehemann E als Erben eingesetzt. Darüber hinaus berief sich der Finanzberater C der Erblasserin auf ein handschriftliches Testament, das ihn als Erben auswies. K und E leisteten eine Abfindungszahlung an C, sodass dieser auf die Geltendmachung seiner Erbenstellung verzichtete. Sie beantragten den Ansatz der Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Das FA lehnte dies ab. Die Zahlung an den Erbprätendenten sei in Analogie zum BFH-Urteil vom 4.5.11 (II R 34/09, ErbBstg 11, 185), nicht als Verbindlichkeit abzugsfähig, da sie nicht geleistet worden sei, um die Stellung als Erbe zu erlangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Zu den Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG gehören auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
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