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  • · Fachbeitrag · Nacherbschaft

    Nur ein persönlicher Freibetrag des Nacherben bei mehreren Erwerben von demselben Vorerben

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Erbt der Erbe das Eigenvermögen der Erblasserin und wird er durch deren Tod zudem Nacherbe des Vermögens aus mehreren Vorerbschaften der Erblasserin, liegen zivilrechtlich mehrere Erbmassen vor. Dagegen handelt es sich wegen der gesetzlichen Fiktion in § 6 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerlich hinsichtlich der Nacherbschaften nur um einen einheitlichen Erwerb von der Vorerbin, für den insgesamt nur ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG beansprucht werden kann ‒ so das FG München mit Urteil vom 20.11.19. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Miterben zu je 1/5 nach der verstorbenen Erblasserin. Die Erbmasse besteht aus Eigenvermögen der Erblasserin und dem Vermögen aus zwei Vorerbschaften. Die Erblasserin war von ihren Eltern jeweils als Vorerbin eingesetzt. Nacherben waren die Kläger als gesetzliche Erben. Die Kläger beantragten die Besteuerung nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Das FA berücksichtigte jeweils einen persönlichen Freibetrag i. H. v. insgesamt 400.000 EUR. Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen für jeden der Nacherbfälle die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG zustünden, da sie Nacherben von zwei verschiedenen Vorerbschaftsvermögen seien. Daneben bestehe als dritte Vermögensmasse das Eigenvermögen der Erblasserin.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet (FG München 20.11.19, 4 K 519/18, Rev. BFH: II R 1/20, Abruf-Nr. 216389). Zivilrechtlich erbt der Nacherbe vom Erblasser und nicht vom Vorerben. Erbschaftsteuerlich unterliegt der Vorerbe dagegen wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Anschließend hat der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG).

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