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  • · Nachricht · Honorar

    Grundsteuer ‒ wie kann der Steuerberater seine Tätigkeit für die Abgabe der Feststellungserklärung abrechnen?

    | Die Honorarabrechnung in Sachen Grundsteuer wurde in einem extra dafür geschaffenen § 24 Abs. 1 Nr. 11a der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) neu geregelt. Dieser besagt, dass nach dem Grundsteuerwert abzurechnen ist, aber sofern kein solcher vorliegt, ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt wird. |

     

    Die Neuregelung ermöglicht ab Inkrafttreten eine bundesweit einheitliche Abrechnung. § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV sieht allerdings einen niedrigeren Gebührenrahmen (1/20 bis 9/20) als der bislang für Grundsteuerfeststellungserklärungen anwendbare § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV (1/20 bis 18/20) vor. In der Verordnungsbegründung wird hierzu ausgeführt: „Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.“ Der Bundesrat hat der Verordnung am 10.6.22 zugestimmt (BR-Drs. 173/22 (B)). Die Vorschrift stellt auf den Gegenstandswert ab, wobei der Mindestgegenstandswert mindestens 25.000 EUR beträgt. In den Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert nicht ermittelt wird, wird für die Berechnung der Gebühr ein fiktiver Grundsteuerwert ermittelt und zugrunde gelegt. Es handelt sich dabei um eine retrograde Ermittlungsmethodik, die an den Grundsteuermessbetrag als allen Modellen immanenter Faktor anknüpft, auf dessen Basis durch Anwendung der Hebesätze die Grundsteuer berechnet wird.

     

    Beachten Sie | Alternativ besteht gem. § 4 StBVV auch die Möglichkeit, eine von der Vergütung nach der StBVV abweichende Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen. In diesem Rahmen können die Parteien etwa einen Gegenstandswert vereinbaren oder sich auf eine Zeitgebühr einigen. Ebenso ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zulässig (siehe Merkblatt der BStBK „Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärung des Grundsteuerwerts/Äquivalenzwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022“).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 191 | ID 48476600

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