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  • · Fachbeitrag · Grundstücksbewertung

    Verwahrlostes Haus führt nicht dazu, dass das Grundstück als unbebaut gilt

    Ein unbebautes Grundstück liegt nur vor, wenn die Räume eines Gebäudes auf Dauer nicht benutzbar sind (Hessisches FG 26.5.11, 3 K 2993/09, Abruf-Nr. 112733).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erbten zwei bebaute Grundstücke. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser in desolatem Zustand. Die meisten Räume waren nicht mehr begehbar sowie voller Müll und verfaulter Lebensmittel. Die Toiletten waren verstopft und unbenutzbar, die Möbel durch einen Wasserschaden verfault. Das FA bewertete die Grundstücke als bebaut. Nach Ansicht der Kläger dürfe für die Grundstücke nur der Bodenwert angesetzt werden, weil die Gebäude zum Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. Sie hätten beide Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 145 Abs. 1 S. 1 BewG sind im Rahmen der Grundbesitzbewertung als unbebaute Grundstücke solche einzuordnen, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Nach § 145 Abs. 2 BewG gilt ein Grundstück auch dann als unbebaut, wenn sich auf ihm Gebäude befinden, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Als unbebaut gilt nach § 145 Abs. 2 S. 2 BewG ferner ein Grundstück, auf dem infolge Zerstörung oder Verfalls des Gebäudes auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. Durch das JStG 2007 ist § 145 Abs. 2 S. 1 BewG ergänzt worden. Danach ergibt sich die gesetzliche Fiktion des unbebauten Grundstücks für Gebäude, die „auf Dauer“ keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Nach der Gesetzesbegründung soll ein unbebautes Grundstück nicht schon dann vorliegen, wenn bereits vorhandene Gebäude im Besteuerungszeitpunkt wegen baulicher Mängel oder fehlender Ausstattungsmerkmale (z.B. Heizung) nur vorübergehend nicht benutzbar sind. Entscheidend ist, ob das Gebäude ohne großen Aufwand in einen benutzbaren Zustand zurückversetzt werden kann. Dies war im Streitfall gegeben.

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