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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG: Anteilsvereinigung aufgrund mehrerer zeitlich gestreckter Erwerbe

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    • 1. Ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke als zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG gehörend zusammengefasst werden.
    • 2. Führen mehrere zeitlich gestreckte, teilweise unentgeltliche und teilweise entgeltliche Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sind bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG sowohl die Änderungen des Grundstücksbestands als auch die Werterhöhung der Grundstücke zu berücksichtigen.
     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erhielt von seinem Vater V, der Alleingesellschafter einer GmbH war, in den Jahren 1999 und 2002 unentgeltlich Geschäftsanteile von 30 % bzw. 20 %. Im Jahr 2006 erhielt K den restlichen GmbH-Anteil von 50 % gegen Gewährung einer Leibrente. Die GmbH besaß jeweils in A und in B mehrere Grundstücke, die sie in den Jahren 1987 bis 2005 erwarb. Das FA wertete die letzte Anteilsübertragung als Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG listete die hiervon betroffenen Grundstücke einzeln auf, die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG lehnte das FA ab. Das FG Nürnberg (23.1.14, 4 K 1854/12, EFG 14, 953) fasste die Grundstücke in A und in B jeweils zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG zusammen (Gesamtgrundstück A und Gesamtgrundstück B) und gewährte die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist erfüllt. Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG hat für alle von einem der GrESt unterliegenden Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke in nur einem Verwaltungsakt zu erfolgen (BFH 15.6.94, II R 120/91, BStBl II 94, 819). Dies folgt daraus, dass § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG an den Rechtsvorgang „Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft“ anknüpft. Wird ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 GrEStG mit einer Klage angefochten, kann das FG eine betragsmäßige Änderung der Besteuerungsgrundlage vornehmen, nicht jedoch den Steuergegenstand ändern. Hat das FA im Feststellungsbescheid die Grundstücke fehlerhaft eingeordnet, ist der Bescheid rechtswidrig und deshalb nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO aufzuheben. Das FG hat die Feststellungen, ob die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten durch das FA fehlerhaft ist, nachzuholen.

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