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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Geringe Vergütung eines Komplementärs führt nicht zu einer Schenkung an andere Gesellschafter

    Eine niedrig bemessene Geschäftsführervergütung des Komplementärs einer KG führt nicht zu einer schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung des Komplementärs an die anderen Gesellschafter der KG (Niedersächsisches FG 16.10.12, 3 K 251/12, Abruf-Nr. 123798).

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist eine von drei Kommanditisten einer KG. Der Sohn S der K ist neben einer GmbH als weiterer Komplementär an der KG beteiligt. S erhielt für seine geschäftsführende Tätigkeit in der KG ein Gehalt von 30.000 EUR jährlich. Das FA war der Ansicht, dass S für diese Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen niedriges Gehalt bezogen habe - angemessen wären vorliegend etwa 200.000 EUR. Das FA sah darin einen schenkungsteuerbaren Vorgang und setzte SchenkSt gegen K anteilig in Höhe ihres KG-Anteils fest.

     

    Entscheidungsgründe

    Die niedrige Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs führt nicht zu einer freigebigen Zuwendung an die K. Eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass die Leistung (objektiv) unentgeltlich ist (z.B. BFH 2.3.94, II R 59/92, BStBl II 94, 366). Im Falle der gemischten Schenkung steht eine höherwertige Leistung einer Gegenleistung von geringerem Wert gegenüber, wobei die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält (z.B. BFH 29.10.97, II R 60/94, BStBl II 97, 832). Die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit und Bereicherung ist dabei zivilrechtlich zu beurteilen (BFH 17.10.01, II R 60/99, BStBl II 02, 165).

     

    Die Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs ist bei der KG Ausfluss der Gesellschafterstellung und damit keine entgeltliche Dienstleistung i.S. des § 611 BGB. Nach den §§ 161 Abs. 2 HGB, § 105 Abs. 3 HGB, § 713 BGB finden die Bestimmungen des unentgeltlichen Auftrags Anwendung. Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft findet den „Lohn“ für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung. Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist. Auch im Falle einer gesellschaftsvertraglich gewinnunabhängig vereinbarten Tätigkeitsvergütung muss dieselbe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines leitenden Angestellten stehen (BGH 10.6.65, II ZR 6/63, BGHZ 44, 40).

     

    Praxishinweis

    Gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG in der Fassung des BeitrRLUmsG können Leistungen von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften SchenkSt auslösen. Da in der Gesetzesbegründung von „Einlagen“ und nicht von „Leistungen“ die Rede ist, kann ein niedriges Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers auch nach der Gesetzesänderung keine SchenkSt auslösen, da Arbeitsleistung kein einlagefähiges Wirtschaftsgut ist. (GG)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 5 | ID 37049250

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