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  • · Fachbeitrag · Finanzmittel

    Keine Saldierung von Forderungen im Sonder-BV mit Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer ist bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung mit Sonder-BV auch im Verhältnis zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonder-BV keine Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 S. 2 ErbStG a. F. vorzunehmen. Demzufolge ist in diesem Verhältnis auch keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung im Sonder-BV der Erblasserin mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. (i. d. F. vom 4.11.16) möglich ‒ wie das FG Münster in seinem Urteil vom 25.2.25 (3 K 99/23 F ) klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Klägerin K ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Gesellschaft waren u. a. der beigeladene Herr R und Frau O. Am 29.9.19 verstarb die O. Im Wege der gewillkürten Erbfolge erhielt R deren Kommanditbeteiligung. Ferner ging auf R die im Sonder-BV der O bilanzierte Forderung der O an die K i. H. v. 3.154.110 EUR über.

     

    Das FA stellte die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel des Anteils der O auf 3.513.974 EUR fest. Die Forderung der O gegen die K im Sonder-BV sei nicht im Rahmen einer Verbundvermögensaufstellung zu saldieren. Es handele sich hierbei um eine andere Forderung i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG und nicht um Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d. § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG zwischen der K und von ihr gehaltenen Beteiligungen. K war der Ansicht, dass die Finanzmittel von 3.513.974 EUR um 3.154.110 EUR auf 359.864 EUR herabzusetzen seien. Der Wortlaut des § 13b Abs. 9 ErbStG spreche dafür, das Sonder-BV des Gesellschafters dem Verbundvermögen zuzuordnen und daher die Forderungen zwischen der O und der K zu saldieren.