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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln

    Keine Erbschaftsteuerpause

    | Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1.7.16 bis zum 9.11.16 eingetretenen Erbfälle unterliegen der ErbSt, so das FG Köln (8.11.18, 7 K 3022/17, Abruf-Nr. 207186 , Revision eingelegt, BFH II R 1/19 ). |

     

    Die Klägerin erbte im August 2016: Da für die Zeit vom 1.7.16 bis zum 9.11.16 wegen des Urteils des BVerfG (17.12.14, 1 BvL 21/12, BStBl II 15, 50) kein wirksames ErbStG bestanden habe, sei die Festsetzung von ErbSt nicht zulässig. Das BVerfG hatte mit jenem Urteil die Fortgeltung des verfassungswidrigen ErbStG angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.16 eine Neuregelung zu schaffen. Die Neuregelung wurde jedoch erst am 9.11.16 mit Wirkung zum 1.7.16 verkündet.

     

    Das FG Köln wies die Klage dennoch ab. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9.11.16 verkündeten ErbStAnpG 2016 eine wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1.7.16 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 53 | ID 45755833

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