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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Finanzgerichte streiten über den Begriff „Pflege“

    | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG regelt einen Freibetrag (20.000 EUR). Bei einer Pflegegewährung geringeren Werts ist vom steuerpflichtigen Erwerb nur der der tatsächlichen Leistung angemessene niedrigere Betrag abzuziehen. Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von Todes wegen nach Ansicht des FG Baden-Württemberg (6.7.12, 11 K 4190/11, Abruf-Nr. 130269 , Rev. BFH II R 37/12 ) und der Finanzverwaltung (R E 13.5 Abs. 6 S. 1 ErbStR 2011) mit dem Freibetrag abgegolten. |

     

    Im Streitfall hatte die Erblasserin dem Kläger 5 Jahre vor ihrem Tod eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Den Wert der Pflegeleistungen hat der Kläger mit 44 EUR pro Stunde angesetzt, da dieser Stundensatz Berufsbetreuern ab dem zweiten Jahr ihrer Tätigkeit gewährt werde. Das FG setzte - unter Bezugnahme auf die Dienstleistungen eines gemeinnützigen Vereins - einen Stundensatz von 15 EUR an. Der Begriff der Pflege i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG umfasse auch die Unterstützung bei der Hausarbeit, die Erledigung von Schriftverkehr und Botengängen, die Begleitung bei Arztbesuchen oder Behördengängen sowie den zwischenmenschlichen Austausch.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Begriff „Pflege“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach Ansicht des FG BW bedeutet „Pflege“, einem hilfsbedürftigen Menschen infolge Krankheit, Behinderung, Alter oder aus einem sonstigen Grund die erforderliche Fürsorge für sein körperliches oder seelisches Wohlbefinden zuzuwenden. Voraussetzung sei aber, dass diese Leistungen über ein übliches Maß hinausgehen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit und über eine längere Dauer erbracht werden. Die Zuordnung einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 SGB XI sei nicht erforderlich.

    Das Niedersächsische FG (20.4.12, 3 K 229/11, Rev. BFH II R 22/12, ErbBstg 13, 8) ist hinsichtlich des Pflegebegriffs anderer Auffassung: „Pflege und Unterhalt“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG seien nur solche Leistungen, die zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung gehören.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 29 | ID 37381440

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