01.12.2020 · Fachbeitrag · Familienheim
Keine „Doppelbegünstigung“ von Familienheimen trotz mehrfachem Wohnsitz des Erblassers
| Selbst bei einer intensiven Nutzung mehrerer Wohnimmobilien kann stets nur ein einziges Objekt als steuerbegünstigtes Familienheim klassifiziert werden. Nur für dieses eine Objekt der Hauptnutzung kommt die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG in Betracht – wie das FG München in seinem Gerichtsbescheid vom 4.5.20 jüngst klargestellt hat. |