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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Keine „Doppelbegünstigung“ von Familienheimen trotz mehrfachem Wohnsitz des Erblassers

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Selbst bei einer intensiven Nutzung mehrerer Wohnimmobilien kann stets nur ein einziges Objekt als steuerbegünstigtes Familienheim klassifiziert werden. Nur für dieses eine Objekt der Hauptnutzung kommt die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a- 4c ErbStG in Betracht ‒ wie das FG München in seinem Gerichtsbescheid vom 4.5.20 jüngst klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der im Juni 2014 verstorbene Erblasser E vermachte seinem Sohn K (Kläger) ein Wohnhaus in MY, das er in den Jahren 1998 bis September 2011 als Familienwohnsitz mit seiner zweiten Ehefrau F2 und den beiden gemeinsamen Kindern genutzt hatte. Sodann zog E in sein Haus in MX um, in dem er mit seiner späteren dritten Ehefrau zusammenwohnte. Die Ehe mit F2 wurde im Oktober 2012 geschieden. F2 zog im Februar 2013 aus dem Haus in MY aus, Sohn K blieb darin wohnen. E nutzte nach seinem Auszug dort unstreitig noch einige Räume als Archiv, Büro und Umkleide.

     

    K begehrte für das auf ihn übergegangene Haus in MY die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als Familienheim. Seine Argumentation: Auch nach dem Umzug des E sei das Haus in MY ein Lebensmittelpunkt für ihn bis zu seinem Tode geblieben. E habe einen „Doppellebensmittelpunkt“ gehabt. Das FA lehnte die Steuerbefreiung ab. Das FG München sah das genauso.

     

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