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  • · Fachbeitrag · Erlass

    § 10 ErbStG - Erwerbsneben- und Beratungskosten bei Schenkungen

    | Für Erwerbe von Todes wegen ist der Kostenabzug in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geregelt. Für Schenkungen fehlt eine vergleichbare Regelung. Nun klärt ein umfangreicher Ländererlass die Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuer- sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung (Gleich lautende Ländererlasse 16.3.12, S 3810, BStBl I 12, 338). |

     

    • Allgemeine Erwerbsnebenkosten, etwa für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Zuwendung als Folgekosten, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen und voll vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen sind.

     

    • Das gilt auch bei gemischter und mittelbarer Schenkung sowie Schenkung unter Auflage. Gehört zum Erwerb steuerfreies Vermögen, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Nicht abzugsfähig sind hingegen im Vorfeld einer Schenkung anfallende Beratungskosten.

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