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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Zur Abziehbarkeit von Prozesszinsen bei streitigen Pflichtteilsverbindlichkeiten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Jan-Christopher Kling, LL.M. (Com.) und StB Dipl.-Kff. Pamela Vogel, Kaiserslautern, www.jckling.de 

    Prozesszinsen im Zusammenhang mit streitigen Pflichtteilsverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt (FG Rheinland-Pfalz 16.5.13, 4 K 2215/11, Abruf-Nr. 132715).

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte ein freiberuflich tätiger Anwalt als Alleinerbe, der einem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsbetrag nebst Zinsen i.H. von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen hatte, nachdem der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen höheren Pflichtteil eingeklagt hatte, als ihm das OLG im Zivilprozess zugesprochen hat. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung machte der Alleinerbe diese an den Pflichtteilsberechtigten gezahlten Zinsen als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Erbschaftsteuerfinanzamt folgte dieser Auffassung nicht.

     

    Das FA war der Meinung, dass es bei den Prozesszinsen darum gehe, eine beim Alleinerben nach dem Erbfall eingetretene Bereicherung abzuschöpfen bzw. dem Alleinerben den Anreiz zu nehmen, sich durch Unterlassen der fälligen Zahlung eines Pflichtteils beim Pflichtteilsberechtigten einen „Zwangskredit“ zu nehmen. Abziehbar seien lediglich Kosten - auch Prozesskosten -, die einem Erben entstünden, um den Erwerb an sich zu ziehen und zu sichern. Soweit der Erbe Zinsen an einen Pflichtteilsberechtigten leisten müsse, stünden diese Zahlungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, sondern unmittelbar im Zusammenhang mit der Nichterlangung des Erwerbs.

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