· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Mittelbar vom Gesellschafter an die Gesellschaft verpachteter Grundbesitz ist Verwaltungsvermögen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die mittelbare Verpachtung eines Grundstücks über einen Dritten an die Gesellschaft schließt die Anwendung der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG aus. Das Grundstück zählt zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen ‒ wie das FG Münster mit Urteil vom 3.7.25 (3 K 469/24) klargestellt hat. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist der Sohn der Eheleute W und S (Erblasserin und Erbin von W). Diese verpachteten mit Vertrag vom 1.4.87 ein Grundstück an K. Mit Unterpachtvertrag vom 2.1.90 überließ K das Grundstück an die R-GmbH, deren Alleingesellschafter er war und die das Grundstück betrieblich nutzte. Am 1.7.93 schloss S mit der R-GmbH einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung (GmbH & atypisch Still). Am 10.7.95 vereinbarten S und K zum Mietvertrag über den Grundbesitz: „Die Zustimmung der Weiterverpachtung liegt vor.“ Ferner gestattet S dem K, die Baulichkeit zu renovieren. Die GmbH trete in diese Rechtsstellung ein. S verstarb am 15.4.20 und wurde von K beerbt.
Das FA behandelte das Grundstück als Verwaltungsvermögen der von S auf K übergegangenen stillen Beteiligung gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Das Grundstück sei am Stichtag Dritten überlassen. Es hätte einer Überlassung an die GmbH & atypisch Still bedurft, damit die Ausnahmeregelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG greife. K machte geltend, dass der Grundbesitz kein Verwaltungsvermögen sei. Das Grundstück sei ertragsteuerlich notwendiges Sonder-BV der S bei der GmbH & atypisch Still gewesen.
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