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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener Geldmittel

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Kläger die auf den Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung entfallene Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, sodass ein Anspruch auf eine Stundung bestünde (§ 28 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ErbStG), ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung ‒ wie das FG München in seinem Urteil vom 26.1.22 eindeutig klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K ist zu 1/3 Miterbe neben M (2/3) nach der Erblasserin Y, die u. a. eine Wohnung und Bankguthaben hinterließ. Die Wohnung wurde vor deren Tod von ihr und von Familie Z genutzt, die Pflegeleistungen an Y erbrachte. Nach dem Tod der Y vermieteten K und M die Wohnung an Z. K und M setzten sich derart auseinander, dass K die Wohnung allein übernimmt und den M von den auf der Immobilie bestehenden Lasten freistellt und ausbezahlt.

     

    K beantragte die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer. Das FA lehnte dies unter Verweis auf § 222 AO ab. Mit erfolglosem Einspruch trug K vor, dass nach § 28 Abs. 3 ErbStG ein Rechtsanspruch auf die Stundung der Erbschaftsteuer bestehe. Durch Verrechnung mit Steuerguthaben des K und Pfändung eines Bausparguthabens glich das FA die ErbSt-Forderung an K zunächst vollständig aus, gab das Bausparguthaben aber im Anschluss wieder frei. Sodann beantragte K festzustellen, dass die Pfändungsmaßnahme des FA rechtswidrig gewesen sei.

     

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