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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Keine Anrechnung ausländischer ErbSt auf Kapitalvermögen bei der deutschen ErbSt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die im Ausland erhobene und der deutschen ErbSt entsprechende Steuer ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit von Erblasser und Erwerber nicht auf die deutsche ErbSt anrechenbar, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, die Erwerber jedoch ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten (FG Baden-Württemberg 6.11.13, 7 K 3551/13, Abruf-Nr. 141896).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerinnen K1 und K2 erbten von ihrer verstorbenen Schwester S Bankguthaben und Wertpapiere, die bei einem Kreditinstitut in Frankreich verwahrt wurden. S hatte ihren Wohnsitz in Deutschland und besaß die französische sowie ungarische Staatsangehörigkeit. K1 ist ungarische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Ungarn, K2 besitzt die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz in den USA.

     

    Die französische ErbSt wurde von den Klägerinnen entrichtet. Im Rahmen der Festsetzung der deutschen ErbSt erfasste das FA das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen, ohne die französische ErbSt anzurechnen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die auf das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen erhobene französische ErbSt ist nicht auf die deutsche ErbSt anzurechnen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 9 ErbStG tritt die unbeschränkte Steuerpflicht bei einem Erwerb von Todes wegen für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer ist.

     

    Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 S. 2a ErbStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Die Erblasserin war damit Inländerin. Dass die Erblasserin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, ist ohne Bedeutung. Auch ist unerheblich, dass beide Klägerinnen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.

     

    Die französische Steuer kann nicht nach § 21 ErbStG auf die deutsche ErbSt angerechnet werden, da das Kapitalvermögen kein Auslandsvermögen nach § 21 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 121 BewG ist. Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Auslandsvermögen i.S. des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf den ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen. Im Privatvermögen gehaltene Forderungen von Inländern gegen ausländische Schuldner gehören daher nur dann zum Auslandsvermögen dieser Art, wenn die Voraussetzungen des § 121 Nr. 7 oder Nr. 8 BewG sinngemäß erfüllt sind, wenn also beispielsweise die Forderung durch ausländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Dies war im Streitfall nicht gegeben.

     

    Praxishinweis

    Das DBA, das eine Anrechnung der französischen Steuer gestattet, ist seit dem 3.4.09 in Kraft. Im Streitfall war die Erblasserin vor Inkrafttreten des DBA zwischen Frankreich und Deutschland verstorben. Die Entscheidung ist jedoch im Verhältnis zu anderen Staaten von Bedeutung, mit denen kein DBA besteht.

     

    § 21 ErbStG sieht günstigere Anrechnungsregeln vor, wenn der Erblasser bei seinem Tod seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hatte, weil in diesem Fall der Begriff des Auslandsvermögens nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG weiter gefasst ist als wenn der Erblasser Inländer war (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG).

     

    Der EUGH (12.2.09, C-67/08, Margarete Block, ErbBstg 09, 88, Slg 09, I-883) sieht diese unterschiedliche Behandlung im Einklang mit den Besteuerungsbefugnissen der Mitgliedstaaten. Außerdem garantiere das Unionsrecht einem Unionsbürger nicht, dass die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat steuerneutral sei. Der BFH (19.6.13, II R 10/12, ErbBstg 13, 211) hat sich dieser Sicht angeschlossen und ferner entschieden, dass die ausländische Steuer, die der deutschen ErbSt entspricht, auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 222 | ID 42752168

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