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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Für Erbfälle, die vor dem 30.6.16 eingetreten sind, gilt das ErbStG 2009

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Nach dem 30.6.16 werden Erbfälle, die vor dem 30.6.16 eingetreten sind, oder Schenkungen, die vor dem 30.6.16 erfolgten, nach dem ErbStG 2009 abgewickelt. Für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte im Jahr 2013 Grundvermögen. Das FA setzte mit Bescheid vom 19.7.16 ErbSt fest. Nach Ansicht der K überschreitet der ErbSt-Bescheid die zeitliche Grenze der Weitergeltungsanordnung gemäß dem Urteil des BVerfG vom 17.12.14 (1 BvL 21/12; Anwendung des ErbStG 2009 bis zum 30.6.16). K trug ferner vor, dass das ErbStG auch wegen der ungleichen Behandlung von Betriebsvermögen und Grundvermögen verfassungswidrig sei. K beantragte, den ErbSt-Bescheid aufzuheben, und regte an, die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG i.V. mit § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG dem BVerfG vorzulegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet (FG Hamburg 28.4.17, 3 K 293/16, Abruf-Nr. 199046, NZB BFH II B 108/17). Aufgrund der Weitergeltungsanordnung des BVerfG ist das ErbStG 2009 auf bis zu der bis zum 30.6.16 zu treffenden Neuregelung eingetretene Erbfälle oder verwirklichte Schenkungen weiterhin anwendbar, sodass die Verwaltung und die Gerichte sowohl nach dem ErbStG-Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12) als auch nach dem Fristablauf (30.6.16) nicht an einer Entscheidung über die Festsetzung von ErbSt für vorherige Erbfälle oder Schenkungen gehindert sind.

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