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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    „Deed of Variation“: Kläger ist nach deutschem Recht Beschenkter, nach englischem Recht dagegen Erbe

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ändert der Alleinerbe einer Britin zulässig deren Testament („Deed of Variation“) und nimmt dadurch eine veränderte Verteilung des Nachlasses an weitere Familienangehörige vor, erwerben diese vom Alleinerben und nicht von der Erblasserin ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 12.4.18. |

     

    Sachverhalt

    Alleinerbe der Erblasserin M, eine in Spanien lebende Britin, war ihr Sohn S. Kläger K ist der Sohn des S, also der Enkel der M. S machte von der nach englischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Willen der M durch eine „Deed of Variation“ zu ändern. Danach erfolgt eine Änderung des Erblasserwillens, die der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Nach dieser Verfügung behielt S einen Anteil von jeweils 28 % an den Nachlassgegenständen, seine Söhne, K und dessen Bruder B, erhielten Eigentum zu jeweils 36 %. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

     

    K vertrat die Ansicht, dass in Deutschland keine ErbSt zu zahlen sei, weil die anzurechnende britische ErbSt höher als die in Deutschland festzusetzende ErbSt sei. Das FA folgte dem nicht, da es sich bei dem Erwerb des K um eine Schenkung des S und nicht um einen Erwerb von M handele. Eine Anrechnung der britischen ErbSt nach § 21 Abs. 1 ErbStG erfolgte nicht, da K gemäß deutschem Steuerrecht nicht am Nachlass begünstigt, sondern Beschenkter sei.

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