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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Rechtskosten im Zuge der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war – so der BFH mit Urteil vom 11.3.26 (II R 10/23 ).

     

    Sachverhalt

    Kläger K und sein Bruder (B) sind Miterben nach ihrem im Jahr 2010 verstorbenen Vater, der Wertpapierdepots und Mietwohngrundstücke hinterließ. K machte den Abzug von Rechtsanwaltskosten für Rechtsstreitigkeiten in den Jahren 2012 bis 2018 im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit B als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Die Kosten betrafen die Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Grundstücke (95 TEUR) sowie die Aufteilung der für die Immobilien geführten Mietkonten (9 TEUR). Das FA lehnte den Abzug dieser Kosten ab. K sei in Erbengemeinschaft mit B im Grundbuch als Eigentümer der Mietwohngrundstücke eingetragen worden, sodass er den Nachlass bereits erlangt habe. Das FG Köln (9.2.23, 7 K 1362/21, EFG 23, 1140) erkannte die Kosten für die Verfahren zur Teilungsversteigerung als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten an. Die Kosten für die Aufteilung der Mietkonten behandelte das FG als nicht abzugsfähige Nachlassregelungskosten.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist unbegründet. Kosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht die Nachlassverwaltung, sondern die Erbauseinandersetzung und Nachlassteilung betreffen, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses (BFH 11.3.26, II R 10/23, Abruf-Nr. 254077).