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  • 24.06.2022 · Nachricht · Erbenermittlung

    Löschung eines Nacherbenvermerks – wer ermittelt die Nacherben?

    | Der aktuelle Eigentümer eines Grundstücks (der Käufer) beantragte beim Grundbuchamt die Löschung eines Nacherbenvermerks. Der ehemalige Verkäufer war befreiter Vorerbe. Durch den Verkauf des Grundstücks ist dieses endgültig aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass ausgeschieden. Der Nacherbfall kann somit in Bezug auf diesen Grundbesitz nicht mehr eintreten, sodass das Grundbuch somit i. S. v. § 22 GBO unrichtig geworden ist. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die hierdurch betroffenen Nacherben zu hören. Da das Grundbuchamt vorgab, die Nacherben nicht ermitteln zu können, hat es den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm mit Beschluss vom 22.4.22 (15 W 76/22, Abruf-Nr. 229858 ) feststellt. |

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