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  • · Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung

    Notar- und Gerichtskosten als Werbungskosten?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Fallen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung unter Gründung einer neuen Gesellschaft an, können diese sofort abziehbare Sonderwerbungskosten darstellen, wenn sie der Sicherung und Erhaltung von Vermietungseinkünften dienen ‒ so das FG München in seinem Urteil vom 18.5.21. |

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2014 verstarb Erblasserin E und wurde von ihrem Ehemann (VD) und den drei Kindern beerbet. Die E hatte angeordnet, dass die im Nachlass befindlichen Immobilien in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Auch wurde die Erbauseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen. Abweichend hierzu vereinbarten die vier Miterben im Jahr 2015, dass eine Erbauseinandersetzung zulässig sein soll und dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft (Klägerin K) eingebracht werden sollen, wodurch die Miterbengemeinschaft auseinandergesetzt werden sollte. Die Kosten des Notarvertrags übernahm VD. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung machte K die Notar- und Gerichtskosten als Sonderwerbungskosten für VD geltend. Das FA lehnte dies ab, da die Kosten nicht durch die Einnahmeerzielung, sondern durch die Erbauseinandersetzung veranlasst seien.

     

    • Leitsätze FG München 18.5.21, 12 K 1506/20
    • 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen.
    • 2. Eine Zusammenschau auf der Ebene der Gewinnfeststellung kommt nur in Betracht, wenn die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten sowohl nur vermögensverwaltend tätig als auch personenidentisch sind.
    • 3. Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb ‒ wie ein Erbfall oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ‒ Aufwendungen an, sind diese auch bei einem unentgeltlichen Erwerb als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar.
    • 4. Sofern die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Personengesellschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dient, kommt auch der Abzug als Werbungskosten (Gründungskosten) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht.
      

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