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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Sonderausgabenabzug: Geldschenkung an den Ehegatten mit der Auflage zu spenden

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Zusammenveranlagte Eheleute werden nach § 26b EStG gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Es kommt für den Sonderausgabenabzug daher nicht darauf an, welcher der Eheleute durch eine geleistete Spende wirtschaftlich belastet ist. |

     

    Sachverhalt

    Klägerin K erhielt von ihrem Ehemann A, mit dem sie zusammen veranlagt wurde, schenkweise einen Geldbetrag, wovon sie im Jahr des Todes des A einen Teil an zwei gemeinnützige Vereine weiterleiten sollte. Kurz darauf starb der Ehemann. Dem Vorgang lag weder ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen i.S. des § 518 Abs. 1 BGB zugrunde noch eine Vereinbarung in privatschriftlicher Form. K erhielt auf sie lautende Spendenquittungen. Für die SchenkSt wurden die Spenden von der Bemessungsgrundlage abgezogen. In der ESt-Festsetzung versagte das FA den Abzug der Spenden als Sonderausgaben (SA), da K die Zuwendungen nicht freiwillig geleistet habe. Das FG Düsseldorf (26.1.17, 9 K 2395/15 E, ErbBstg 17, 111 f.) folgte dem FA.

     

    • Leitsatz: BFH 15.1.19, X R 6/17
    • 1. Der Begriff der „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
    • 2. Ferner setzt der Begriff der „Spende“ unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.
    • 3. Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aufgrund von § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.
     

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